KündigungsGeld

Sichere Geldanlage mit kurzer Kündigungsfrist

Legen Sie Ihr Geld jetzt bei der Hamburger Volksbank eG zu attraktiven Konditionen an.

Das KündigungsGeld

Nutzen Sie diese sichere Geldanlage ohne feste Laufzeit und genießen Sie hohe Flexibilität.
Sichern Sie sich eine marktgerechte Verzinsung - ganz ohne Kursschwankungen und Verlustrisiko.

Die Vorteile

  • Anlagebetrag individuell gestaltbar
  • Hohe Flexibilität durch kurze Kündigungsfrist
  • Sichere Anlage ohne Kursschwankungen
  • Attraktiver Zinssatz

Die Konditionen

Für das KündigungsGeld ist ein Mindestanlagebetrag von 5.000 EUR festgelegt. Sie können während der Laufzeit – nach Ablauf einer Kündigungsfrist von 34 Tagen – bei Bedarf auf Ihr Geld zugreifen. Die variable Verzinsung orientiert sich an dem 1-Monats-EURIBOR-Durchschnittssatz und wird monatlich angepasst. Wir beraten Sie gern.


Häufige Fragen zum KündigungsGeld

Kann ich die Anlagesumme zwischendurch erhöhen?

Ja. Sie entscheiden sich zu Vertragsbeginn für eine Summe, die Sie anlegen möchten. Zuzahlungen sind während der Laufzeit möglich.

Wie schnell komme ich im Bedarfsfall an mein Geld?

Sie können Ihr KündigungsGeld ganz oder in Teilbeträgen kündigen. Nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist von 34 Tagen können Sie über Ihr Geld verfügen.

Wann bekomme ich die Zinsen?

Die Zinsgutschrift erfolgt jährlich zum 31.12. auf das KündigungsGeld.

Wie sind meine Einlagen gesichert?

Ihre Hamburger Volksbank ist der amtlich anerkannten BVR Institutssicherung GmbH und der zusätzlichen freiwilligen Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) angeschlossen. Gemeinsam gewährleisten diese den Schutz Ihrer Einlagen.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Hamburger Volksbank einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Hamburger Volksbank führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.