Unsere Dienstleister- und Lieferantenrichtlinie zur Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeitsbekenntnis der Hamburger Volksbank eG

Als Genossenschaftsbank handeln wir seit jeher nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit. Den genetischen Code dazu liefert unser Geschäftsmodell. Nach § 1 unserer Satzung und dem Genossenschaftsgesetz ist der Unternehmenszweck auf den langfristigen Erfolg unserer Mitglieder ausgerichtet. Mit diesem Förderauftrag ist ein nachhaltiger Wertschöpfungsprozess als Kern unseres täglichen Geschäfts definiert. Aus der Verzahnung von Wirtschaftlichkeit und unternehmerischer Verantwortung haben wir eine große regionale Stärke entwickelt. Seit über 150 Jahren gibt die Hamburger Volksbank ihre wirtschaftlichen Erfolge an die Metropolregion Hamburg weiter. Die genossenschaftliche Meinungsbildung mit der jährlichen Vertreterversammlung, dem Aufsichtsrat, der überwiegend aus regionalen Unternehmern besteht, und dem Kundenbeirat sichert Stabilität und Kontrolle, bietet demokratische Teilhabemöglichkeiten und fördert den gesellschaftlichen Dialog zu wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fragestellungen in und für die Metropolregion Hamburg.

Wir verstehen unseren Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung als Teil unserer genossenschaftlichen Idee, die sich sowohl nach innen als auch nach außen durch verantwortungsvolles und nachhaltiges Handeln auszeichnet. Ethische Werte und ein starkes Umweltbewusstsein sind daher unabdingbare Bestandteile unserer Beziehungen gegenüber unseren Kunden, unseren Mitarbeitern, unseren Lieferanten sowie unserer Umwelt. Wir tragen dafür Sorge, dass die Menschen auch zukünftig in einer lebenswerten Region zuhause sind.

Dafür stehen wir:

  • Wir handeln verantwortungsvoll, ressourcenschonend und langfristig in unserer Region.
  • Wir fördern unsere Mitglieder und unsere Region.
  • Wir pflegen mit unseren Vertragspartnern einen partnerschaftlichen Umgang.
  • Wir achten geltendes Recht.
  • Wir handeln gemäß den Prinzipien des UN Global Compact sowie den ILO Kernarbeitsnormen:
  • Wir achten und unterstützen den Schutz der Menschenrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen.
  • Wir wahren das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen.
  • Wir treten für die Beseitigung aller Formen von Zwangs- und Kinderarbeit ein.
  • Wir setzen uns für die Beseitigung von Diskriminierung jeglicher Art bei Anstellung und Erwerbstätigkeit ein.
  • Wir treten gegen alle Arten der Korruption, einschließlich Bestechung und Erpressung, ein. 
  • Wir folgen im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip.
  • Wir fördern die Entwicklung eines größeren Umweltbewusstseins.
  • Wir unterstützen die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien.

§1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Nachhaltig und verantwortungsbewusst zu handeln ist für die Hamburger Volksbank traditionell ein zentrales Unternehmensziel. Wir sind uns unserer sozialen, ökonomischen und ökologischen Verantwortung bewusst und möchten darüber hinaus eine einwandfreie Lieferkette für unsere Kunden sicherstellen.

(2) Unter anderem die Ziele der Agenda 2030 und des Pariser Klimaabkommens bilden den Rahmen für eine nachhaltige Beschaffungsstrategie. Zur Verankerung dieser Nachhaltigkeitskriterien in den Geschäftsprozessen über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg wird die vorliegende Vereinbarung abgeschlossen.

(3) Im Folgenden präzisiert die Hamburger Volksbank die Erwartungen an alle Auftragnehmer. Die Erwartungen orientieren sich u. a. an:

(4) Die Hamburger Volksbank betrachtet diese Anforderungen als wesentlich für die jeweilige Geschäftsbeziehung.

(5) Der Auftragnehmer wird der Hamburger Volksbank zur Überprüfung der mit dieser Lieferantenrichtlinie eingegangenen Leistungsverpflichtungen zu den üblichen Geschäftszeiten auf Anfrage Einsicht in sämtliche im Zusammenhang mit seinen Leistungen vorhandene Unterlagen gewähren, soweit nicht gesetzliche Geheimhaltungspflichten dem entgegenstehen.

(6) Bei Verstoß gegen die Nachhaltigkeitsanforderungen wird die Hamburger Volksbank konkrete Maßnahmen ergreifen, die im Extremfall bis zur Kündigung der Geschäftsbeziehung reichen können.

(7) Die Hamburger Volksbank erwartet, dass der Auftragnehmer die Verpflichtungen der Lieferantenrichtlinie auch bei Lieferungen und Leistungen seiner Geschäftspartner und Nachunternehmer an die Hamburger Volksbank zur Anwendung bringt.

§2 Nachhaltigkeitserklärung

(1) Die Hamburger Volksbank bekennt sich zu ihrer wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Verantwortung. Vor diesem Hintergrund werden bei der Bewertung des Angebotes und bei der zukünftigen Abwicklung jederzeit die Prinzipien der Nachhaltigkeit einbezogen.

(2) Die im Folgenden aufgeführten Erwartungen stellen Mindestanforderungen in diesem Zusammenhang dar und erheben somit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Hamburger Volksbank erwartet, dass der Auftragnehmer die jeweils geltenden Gesetze und Regelungen sowie internationalen Standards wahrt und achtet.

(3) Die Hamburger Volksbank strebt eine faire und partnerschaftliche Geschäftsbeziehung mit ihren Auftragnehmern an und übernimmt Verantwortung gegenüber den Geschäftspartnern, der Umwelt und der Gesellschaft. Die Hamburger Volksbank erwartet von ihren Geschäftspartnern daher einen auf dauerhaftes und nachhaltiges Handeln ausgerichteten Geschäftsbetrieb.

a) Umweltschutz

a. Der Auftragnehmer sorgt für einen ausreichenden Umweltschutz. Hierbei erfüllt er mindestens die lokalen bzw. nationalen rechtlichen Anforderungen und sorgt für eine Minimierung der Umweltbelastungen. Auf Verlangen der Hamburger Volksbank kann der Auftragnehmer einen Nachweis über die dafür eingeleiteten Maßnahmen vorlegen.

b. Der Auftragnehmer soll ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtssicherheit etabliert haben. Es sollen regelmäßig Vorschläge zur Verbesserung der Umweltleistung im Rahmen der Geschäftsbeziehung unterbreitet werden sowie Ziele zur Reduzierung der Umweltbelastung definiert werden.

c. Die Hamburger Volksbank begrüßt es, wenn der Auftragnehmer bereits ein systematisches und organisatorisch verankertes Umweltmanagement betreibt bzw. dieses nachweislich aufbaut.

b) Einhaltung der Menschen- und Arbeitsrechte sowie Nicht-Diskriminierung

a. Der Auftragnehmer erkennt die Menschenrechte an und hält sie ein. Dies gilt insbesondere für die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) (https://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/aemr.pdf) der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) (https://www.echr.coe.int/documents/convention_deu.pdf).

b. Die Mitarbeiter:innen des Auftragnehmers haben ein Mindestalter gemäß der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Konvention 138 (https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/---normes/documents/normativeinstrument/wcms_c138_de.htm). Das Mindestalter darf weder unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, noch unter 15 Jahren liegen. Zwangsarbeit einschließlich Schuldknechtschaft oder unfreiwillige Häftlingsarbeit praktiziert, toleriert oder unterstützt der Auftragnehmer nicht. Strengere lokale rechtliche Maßstäbe sind vorrangig zu beachten.

c. Der Auftragnehmer schließt jede Form der Diskriminierung (z. B. aufgrund Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Nationalität, Religionszugehörigkeit, Behinderung, sexueller Orientierung, politischer Meinung oder sozialer Herkunft) mindestens entsprechend den Benachteiligungsverboten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aus. Alle Mitarbeiter:innen sind vor Belästigung am Arbeitsplatz, insbesondere sexueller Art, zu schützen.

c) Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Der Auftragnehmer gewährleistet die entsprechende Arbeitssicherheit für seine Mitarbeiter:innen, um Unfällen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzubeugen. Er hält dabei mindestens die rechtlichen lokalen Anforderungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz ein. Der Auftragnehmer sorgt für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz mindestens gemäß der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), sofern gesetzliche Normen geringere Anforderungen formulieren oder diese fehlen.

d) Gewährleistung fairer Entlohnung und fairer Arbeitsbedingungen

a. Der Auftragnehmer zahlt ebenso wie seine Nachunternehmer seinen Mitarbeiter:innen für einen angemessenen Lebensunterhalt ausreichende und angemessene Löhne. Er hält gesetzliche Mindestlöhne ein. Der Auftragnehmer gewährleistet faire Arbeitsbedingungen für seine Mitarbeiter:innen. Er hält nationale Gesetze und Verordnungen über Arbeitszeiten und Arbeitssicherheit sowie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) ein.

b. Der Auftragnehmer gesteht seinen Mitarbeiter:innen Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen zu.

e) Anti-Korruption und Anti-Bestechung

Der Auftragnehmer akzeptiert keine Form von Korruption oder Bestechung; er lässt sich in keiner Weise darauf ein.

f) Verantwortung in der Lieferkette

a. Gültige nationale sowie internationale Gesetze und Verordnungen sind über die gesamte Lieferkette hinweg einzuhalten.

b. Alle durch den Auftragnehmer gelieferten Produkte und Verpackungen müssen den Richtlinien der Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien (REACH Verordnung vom Juni 2007; Umsetzung in nationales Recht gemäß REACH Anpassungsgesetz vom 1. Juni 2008) entsprechen; unabhängig davon, ob ein Stoff in der Liste der umweltbezogenen Stoffe als beschränkt oder verboten geführt wird.

c. Alle zum Zwecke des Produktschutzes, der Lagerung oder des Transportes von Gütern durch den Auftragnehmer verwendeten Verpackungen müssen recyclingfähig sein oder einem der gängigen Tauschsysteme angehören. Die einschlägigen Zertifizierungen sind vom Auftragnehmer nachzuweisen.

d. Bei dem Transport von Waren ist bei der Wahl des Transportmittels darauf zu achten, dass die Umweltbelastung so gering wie möglich gehalten wird. Dabei ist bei internationalen Produkten der Transport per Schiffstransfer dem der Luftfracht und im kontinentalen Bereich der Bahntransport dem der Verbringung mit dem LKW Vorrang zu geben.

e. Die Hamburger Volksbank begrüßt den Einsatz erneuerbarer Energien im Zuge des Wertschöpfungsprozesses.

f. Die Zusammenarbeit mit Herstellern und Händlern, die nachweisbar nach einem der branchenüblichen Prüfsiegel (EMAS, ISO 14001 etc.) zertifiziert oder nach einem der anerkannten Umweltsiegel auditiert sind, wird durch die Hamburger Volksbank präferiert.