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Mit unserem Adventszins wird Sparen zum Fest!

Unser Festgeld

- Bis zu 1,70 % Zinsen p. a.

- Mindestanlage 5.000 Euro

- Laufzeiten: 1, 3, 6 oder 12 Monate 

- Bis zum 31.12.2025

- Nur im Dezember

 

 

Konditionen

Wir bieten den AdventsZins in vier Laufzeiten an. Die jeweiligen Konditionen erfahren Sie hier. 

Dieses Angebot ist gültig für neue Gelder, die während der letzten 3 Monate, nicht auf Konten der Hamburger Volksbank  gebucht bzw. angelegt waren.

12 Monate

1,70 %

Zinsen p.a.

6 Monate

1,50 %

Zinsen p.a.

3 Monate

1,40 %

Zinsen p. a.

1 Monat

1,25 %

Zinsen p. a.


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Häufige Fragen zum AdventsZins

Wie schnell komme ich im Bedarfsfall an mein Geld?
  • Die vereinbarte Laufzeit des AdventsZins beträgt je nach gewählter Variante 1, 3, 6 oder 12 Monate. Eine vorzeitige Verfügung ist nicht vorgesehen.  

Kann ich beliebig viel Geld auf dem AdventsZins anlegen?
  • Die Anlagesumme ist auf 2.000.000 € begrenzt. Der Mindestanlagebetrag liegt bei 5.000 €.

Kann ich die Anlagesumme zwischendurch erhöhen?
  • Nein. Während der Laufzeit sind Einzahlungen nicht möglich.

Wann bekomme ich die Zinsen?
  • Die Zinsgutschrift erfolgt zum Ende der gewählten Laufzeit auf Ihr Konto.

Wie kann ich meinen AdventsZins kündigen?
  • Der AdventsZins verlängert sich automatisch um die gleiche Laufzeit.

    Sollten Sie diese automatische Verlängerung nicht wünschen, können Sie die Auszahlung auf Ihr angegebenes Referenzkonto bei Ihrem Berater beauftragen. Dies muss spätestens einen Werktag vor Fälligkeit und innerhalb der Geschäftszeiten erfolgen.

    Bitte beachten Sie, dass die Gutschrift auf ein externes Referenzkonto gegebenenfalls mit einer Verzögerung von einigen wenigen Werktagen erfolgen kann.

Wie sind meine Einlagen gesichert?
  • Ihre Hamburger Volksbank ist der amtlich anerkannten BVR Institutssicherung GmbH und der zusätzlichen freiwilligen Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) angeschlossen. Gemeinsam gewährleisten diese den Schutz Ihrer Einlagen.

Was ist ein Freistellungsauftrag?
  • Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.


    Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Hamburger Volksbank einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

    Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

    Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?
  • Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Hamburger Volksbank führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.

Hamburger Volksbank eG

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