- Unser Top-Zins: 2,00% p. a.
- 18 Monate Laufzeit
- Nur kurze Zeit auch in unseren Filialen verfügbar
Wir feiern Geesthacht: Unser AktionsFestGeld
Zur Eröffnung unserer neuen Filiale erhalten Sie 2,00% Zinsen p. a. auf das AktionsFestGeld
Nur jetzt und für kurze Zeit: Sichern Sie sich unseren Aktions-Zins. Legen Sie Ihr Geld jetzt auf unserem AktionsFestGeld an und erhalten Sie 2,00% p. a. bequem von zuhause aus oder in einer unserer Filialen. Sie erhalten eine sichere Geldanlage zu Online-Konditionen - egal wo. Gönnen Sie sich doch einfach mal das beste Angebot.
Unser AktionsFestGeld im Überblick:
- Profitieren Sie von einer Top-Verzinsung: 2,00% p. a.
- Für kurze Zeit verfügbar
- Laufzeit: 18 Monate
- Mindestanlagebetrag: 2.500 Euro
Häufige Fragen zum AktionsFestGeld
Die Laufzeit des AktionsFestGeld beträgt 18 Monate. Eine vorzeitige Verfügung ist nicht vorgesehen.
Die Anlagesumme ist nicht begrenzt. Der Mindestanlagebetrag liegt bei 2.500 Euro.
Nein. Während der Laufzeit sind Einzahlungen nicht möglich. Sie können jedoch ein weiteres OnlineFestGeld anlegen.
Die Zinsgutschrift erfolgt jeweils zum Ende des ersten Anlagejahres und zum Ende der Laufzeit auf Ihr Konto.
Wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor Fälligkeit Ihres AktionsFestGeldes an Ihren Berater oder Ihre Beraterin. Die Auszahlung wird dann bei Fälligkeit veranlasst.
Ihre Hamburger Volksbank ist der amtlich anerkannten BVR Institutssicherung GmbH und der zusätzlichen freiwilligen Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) angeschlossen. Gemeinsam gewährleisten diese den Schutz Ihrer Einlagen.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Hamburger Volksbank einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Hamburger Volksbank führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.